Satzung „Baba Yaga e.V.“
Vielerlei Leben
§1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Baba Yaga e.V.“, als Untertitel: „Vielerlei Leben“.
- Der Sitz des Vereins (Geschäftsführung) ist der Reithof Maruschka in Sachsen Anhalt, Adresse: Meuselko 31 in 06925 Annaburg OT Meuselko.
- Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Lutherstadt Wittenberg unter der VR-Nr.512
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§51-68 AO). Der Vereinszweck ist die Förderung der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege in Form von therapeutischem Reiten, auch im Rahmen der freien Kinder- und Jugendhilfe.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) Die Förderung und Durchführung von pädagogisch therapeutisch angeleiteter tiergerechter Mensch – Tier – Begegnung (unter anderem pädagogisch / heilpädagogisch / therapeutischem Reiten)
- b) Die Förderung und Durchführung von pädagogisch therapeutisch angeleiteter Naturerkundung und -nutzung unter ökologischen Gesichtspunkten (unter anderem Biogarten, Gewässerkunde, ökologische Weidewirtschaft, Naturralley´s)
- c) Die Schaffung eines Diskussionsforums zur Weiterentwicklung bisheriger praktischer und theoretischer Ansätze ganzheitlicher Lebensmodelle
- d) Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Aus- und Weiterbildungsangeboten in entsprechenden hippologischen, pädagogischen und therapeutischen Bereichen mit dem Ziel einer Zusatzqualifizierung entsprechender Berufsgruppen (Erzieherinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpraktikerinnen, Psychologinnen, Physiotherapeutinnen, Ergotherapeutinnen und ähnlichen)
- e) Die Rettung und artgerechte Unterbringung von Tieren in Not.
- f) Die Förderung und Durchführung einer feministischen sowie interkulturellen Pädagogik, um ein lebendiges und konstruktives Miteinander von Mädchen und Frauen hinsichtlich Kultur, Lebensform, ökonomischer Verhältnisse, Alter, Religion, individueller geistiger, psychischer und körperlicher Verfassung zu ermöglichen.
- g) Der Verein hat sich in diesem Sinne Folgendes zur Aufgabe gemacht: Reiten als Freizeitsport für Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen zu fördern.
- h) Pädagogisch angeleitetes, pferdegerechtes Freizeitreiten zum Teil auf Westernbasis und zum Teil nach klassischen Vorbildern, insbesondere für Mädchen und junge Frauen.
- i) Heilpädagogisches Reiten und therapeutische Arbeit unter zu Hilfenahme von Tieren, insbesondere Pferden, speziell für Mädchen und junge Frauen, die in irgendeiner Weise als sogenannt:
- verhaltensauffällig und / oder entwicklungsverzögert gelten,
- lern-, sozial-, geistig-, körperlich-, und / oder sinnesbehindert sind
- unter psychosomatischen Störungen leiden, z.B.: Essstörungen
- schwere Traumatisierungen wie z.B.: Misshandlungen, sexuelle Gewalterfahrungen erlitten haben
- oder für die aus anderen Gründen eine angeleitete therapeutische und oder pädagogische Mensch – Tier – Begegnung wie z.B. heilpädagogisches Reiten, eine sinnvolle Förderung ihrer emotionalen, psychischen, physischen, intellektuellen und allgemeinen Entwicklung darstellt.
-
- j) Pferdegerechtes Freizeitreiten für all diejenigen, die unter Berücksichtigung ihrer eigenen anatomischen Fähigkeiten sowie den anatomischen Möglichkeiten des Tieres eine andere Form von Kontakt (-arbeit) und Auseinandersetzung erlernen und oder ausüben wollen.
- k) Sonstiges: - die Veröffentlichung entsprechender Publikationen - die Förderung und Durchführung des gleichnamigen Weiterbildungsprojektes „BabaYaga“ - das Anbieten von Praktika für entsprechende Berufsfelder - der öffentlichen Vertretung genannter Interessen Somit fördern wir mit der Durchführung der oben beschriebenen Inhalte zusätzlich auch Zwecke der Bildung und der freien Jugendhilfe, neben der erwähnten Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, eben auch noch des Sports (hier insbesondere des Breitensports und des Behindertensports), außerdem auch des Tier- und Naturschutzes.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§4 Mitgliedschaft und Verlust der Mitgliedschaft
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (§2) unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Aufnahme bzw. Ablehnung kann von den Vereinsmitgliedern eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- a) Freiwilligen Austritt
- b) Ausschluss oder
- c) Tod bei natürlichen Personen bzw. Löschung bei juristischen Personen.
§5 Beiträge und Spenden
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.
§6 Organe des Vereins
- a) Die Mitgliederversammlung
- b) Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe einer Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Insbesondere obliegen der jährlichen Mitgliederversammlung
- a) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenwartin
- b) die Wahl und Abwahl des Vorstandes
- c) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
- d) Satzungsänderungen
- e) Auflösung des Vereins.
- Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Frauen, davon einer Kassenwartin.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und im Vereinsregister eingetragen wurde. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen, bei der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören:
- a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- c) die Kassenwartin verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Weisungen des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Vorstandssitzungen finden zweimal jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Sitzungstermine werden allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt. Die Vorstandssitzung ist vereinsöffentlich.
§9 Satzungsänderung
- Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, mindestens aber mehr als die Hälfte der Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.
§10 Haftung
Der Verein haftet nur in Höhe seines Vereinsvermögens.
§11 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an „Camsin e.V.“ Schlachthofstraße 8-10 in 99423 Weimar, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

